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VBE-Hessen: Die aktuelle CD IUS-fix

Das Hessische Schulgesetz, wichtige Verordnungen, Erlasse und Hinweise für den Schulalltag finden Sie auf unserer CD IUS-fix. Näheres unter Service.


Hessischer Lehrerkalender 2012/2013

Der VBE Hessen gibt auch für das Schuljahr 2012/2013 einen eigenen Lehrerkalender heraus. Mitglieder des VBE Hessen erhalten ein Exemplar wie im letzten Jahr kostenfrei zugesandt.

Der Kalender kostet einschließlich Versand: 5,00 € für Mitglieder (Zusatzbestellungen) und 7,50 € für Nichtmitglieder. Bitte bestellen Sie schon jetzt Ihren Kalender für das Schuljahr 2012/2013, um sich Ihr Exemplar zu sichern.

Bestellungen über die Landesgeschäftsstelle


Formblätter und Formulare

Eine Reihe der im Schulalltag benötigten Formblätter finden Sie auf unserer CD IUSfix.
Ferientermine bis 2017

Schuljahr 2011/12
Sommer 23.06. - 06.08.2011
Herbst 10.10. - 22.10.2011
Weihnachten 21.12. - 06.01.2012
Ostern 02.04. - 14.04.2012

Schuljahr 2012/13
Sommer 02.07. - 10.08.2012
Herbst 15.10. - 27.10.2012
Weihnachten 24.12. - 12.01.2013
Ostern 25.03. - 06.04.2013

Schuljahr 2013/14
Sommer 08.07. - 16.08.2013
Herbst 14.10. - 26.10.2013
Weihnachten 23.12. - 11.01.2014
Ostern 14.04. - 25.04.2014

Schuljahr 2014/15
Sommer 28.07. - 05.09.2014
Herbst 20.10. - 01.11.2014
Weihnachten 22.12. - 10.01.2015
Ostern 30.03. - 11.04.2015

Schuljahr 2015/16
Sommer 27.07. - 05.09.2015
Herbst 19.10. - 31.10.2015
Weihnachten 23.12. - 09.01.2016
Ostern 29.03. - 09.04.2016

Schuljahr 2016/17
Sommer 18.07. - 26.08.2016
Herbst 17.10. - 29.10.2016
Weihnachten 22.12. - 07.01.2017
Ostern 31.03. - 15.04.2017

Mangelfächer

Nach Auskunft des Hessischen Kultusministeriums gelten folgende Fächer z.Z. als Mangelfächer, bei
denen deshalb ein entsprechendes Studium zu empfehlen ist:

HR-Lehramt: Chemie, Ethik, Informatik, Musik, Physik
Gym-Lehramt: Chemie, Latein, Musik, Physik

Hochbegabtenförderung

Interessierte Lehrerinnen und Lehrer können das Sonderheft "Besondere Begabungen" (Schule und
Beratung, Heft 10, 1. Auflage 2002, 124 Seiten) per Fax oder E-Mail bestellen unter: Hessisches
Landesinstitut für Pädagogik, Publikationen, Postfach 3105, 65021 Wiesbaden, Fax: 0611-88 03 340

Qualifizierte Schulleitung erfordert angemessene Rahmenbedingungen

Der Erziehungsauftrag der Schule zielt auf selbständig und verantwortlich handelnde mündige
Bürgerinnen und Bürger ab. Bildung und Erziehung können deshalb auch nur durch selbständige, der
pädagogischen Freiheit Lehrerinnen und Lehrer umgesetzt werden. Deswegen braucht Schule
innerhalb des staatlichen Ordnungsrahmens eine weitgehende Autonomie. Wesentlich für dieses
Erziehungs- und Schulverständnis ist ein partnerschaftliches Leitungskonzept. Schulleitung muss im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Erfüllung des Erziehungs- und Unterrichtsauftrages
sicherstellen. Das Schulgesetz, die aus ihm abgeleiteten Rechtsvorschriften und sonstige rechtliche
Bestimmungen stellen hohe und vielfältige Anforderungen an die Schulleiterin / den Schulleiter. Diese
tragen nach dem HSchG für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an ihren Schulen die volle
Verantwortung. Schule ist weitgehend als Selbstverwaltung zu verstehen. So hat sie ihre
pädagogischen Aufgaben im Rahmen gesetzlicher Vorgaben selbständig zu planen, zu entscheiden
und durchzuführen. Die Schulleitung befindet sich an einer wichtigen Nahtstelle zwischen ihrer
pädagogischen Verantwortung sowie gesellschaftlichen und bildungspolitischen Erwartungen.
Gefordert ist die ständige Auseinandersetzung mit schul- und sozialpolitischen Entwicklungen und
die Teilhabe aller an der Schule Beteiligten. Ziel ist dabei die Optimierung von Unterricht und
Erziehung. Die größere pädagogische Selbstverantwortung der Einzelschulen und die Stärkung der
Schulleiterinnen du Schulleiter stellt den kreativen Kern aller Reformbemühungen dar, um die
Entwicklung in Bildung und Unterricht mit dem gesellschaftlichen Wandel in Übereinklang zu bringen.
Schulleitung kann sich nicht nur auf Verwaltung begrenzen, Schulleitung muss sich immer intensiver
pädagogisch verstehen. Die Leitung einer Schule muss als eine Leitungsaufgabe mit Lehrauftrag
verstanden werden. ("Eine Lehrkraft, die in die Schulleitung wechselt, wechselt den Beruf" Ludwig
Eckinger, VBE- Bundesvorsitzender) Pädagogische Führungsarbeit verlangt eine hohe
Übereinstimmung zwischen Schulleitung, Kollegium, Eltern und Schülerschaft. Schulleiterinnen und
Schulleiter sind Repräsentanten der Schulen sowohl im dienstlichen als auch im öffentlichen Bereich.
Sie halten Verbindung zur Schulaufsicht und zum Schulträger, zur Gemeinde und zum Jugendamt,
unterstützen und begleiten eine entsprechende Kooperation sowie die Einbindung der Schule in das
kulturelle Leben der Region. Damit Schulleiterinnen und Schulleiter ihre pädagogischen und
organisatorischen Führungsaufgaben qualifiziert wahrnehmen können, müssen entsprechende
Rahmenbedingungen geschaffen werden:



















Zuständigkeiten schulischer Gremien

Unter diesem Verweis erhalten sie eine kompakte Tabelle, die sie über die Zuständigkeiten der
verschiedenen Schulgremien informiert.

Pressemitteilung des Hessischen Kultusministeriums 13. März 2003

Auch in Zukunft bleibt es den weiterführenden Schulen in Hessen überlassen, wie sie den ersten
Unterrichtstag für ihre neuen fünften Klassen gestalten. Die Schulen in Hessen werden weiterhin in
eigener Verantwortung und in Absprache mit den Nachbarschulen regeln und entscheiden, ob die
Aufnahme ihrer neuen Schülerinnen und Schüler am ersten oder zweiten Unterrichtstag nach den
Sommerferien erfolgt. Mit dieser Klarstellung reagierte der Sprecher des Hessischen
Kultusministeriums, Ralf Hörnig, auf Meldungen, wonach es einen neuen Erlass aus dem
Kultusministerium geben solle, der die Aufnahme am zweiten Tag verbieten würde. Es gibt keinen
Grund zu irgendeiner Äderung, so Hörnig. Die bisherige Praxis, wonach dies die Schulen in Absprache
mit den Nachbarschulen regeln, habe sich bewährt. Dies werde in einem Erlass an die Staatlichen
Schulämter nun nochmals klargestellt.
Die Zahl der Anrechnungsstunden für Leitungsaufgaben ist wesentlich zu erhöhen.
Als erster Schritt sind die Anrechnungen für Leitungsaufgaben im Bereich der Grundschulen anzuheben. Auch an kleinen und kleinsten Grundschulen sollte jede Schulleiterin / jeder Schulleiter mindestens für 2 Stunden pro Tag entlastet werden.
Im Bereich der Haupt- und Realschulen fordert der VBE eine sachgerechte Leitungsstruktur, die sich an den Profilen der Schulen und den damit verbundenen Führungsaufgaben orientiert.
Der VBE fordert nachdrücklich, dass die Besoldung der Schulleiter/innen sowie der Konrektor/innen unmittelbar mit ihrer Beauftragung erfolgt und nicht nach einjähriger Wartezeit.
Schließlich muss nach Auffassung des VBE jede Schule ausreichend mit Verwaltungskräften versorgt werden, um die Schulleiter/innen von Verwaltungsarbeit zu entlasten und ihnen die für pädagogische Arbeit notwendige Zeit einzuräumen. In diesem Zusammenhang steht die Forderung, dass an jeder Schule an jedem Unterrichtstag eine Verwaltungskraft für mindestens 2 Stunden anwesend ist.
Schulleiter/innen müssen mehr Freiraum für pädagogische Arbeit bekommen. Daher ist Anzahl rein statistischer Abfragen zu optimieren und minimieren.
Die generelle Verkürzung der Gymnasialzeit wird durch Reduzierung der Stundentafel in der Sekundarstufe I zu weniger Bildung und einer Senkung des Abiturniveaus führen. Lehrpläne sind Gegenstände von Bildung und Wissen. Sie können nicht beliebig zusammengestrichen werden, weil sie die Grundlage für das Verständnis inhaltlicher Zusammenhänge bilden. Übungs- und Vertiefungsphasen, Methodenlernen sowie der immer wieder geforderte Erwerb von Schlüsselqualifikationen benötigen Zeit. Angebote zur Berufs- und Studienorientierung sind genauso unverzichtbar.
Wenn das 10. Schuljahr - derzeit 31,5 Wochenstunden - gestrichen wird, sollen als Gegenleistung, wie bisher zu hören, ca. 26 Wochenstunden, verteilt auf die verschiedenen Jahrgänge der Grundschule und der Sekundarstufe I, zurückgegeben werden. Zunächst einmal ist die Gleichwertigkeit von 26 Wochenstunden in Klasse 10 mit der gleichen Wochenstundenzahl in unteren Jahrgangsstufen bzw. der Grundschule nicht gegeben. Das Anspruchs- und Förderungsniveau in Jahrgangstufe 10 ist ein gänzlich anderes als das in Klasse 3 (wobei die Erweiterung der Stundentafel in der Grundschule aus anderen Gründen grundsätzlich als notwendig gesehen und gefordert wird). Darüber hinaus bedeutet die Umsetzung dieses Vorhabens ein Minus von fünfeinhalb Wochenstunden; bei ca. 35 Unterrichtswochen pro Schuljahr sind dies 190 Unterrichtsstunden weniger. Es handelt sich demnach um ein verstecktes Sparmodell zu Lasten des Gymnasiums und letzten Endes zu Lasten der Kinder.
Nachmittagsunterricht wird ab der 7. Jahrgangsstufe unverzichtbar sein, auch wenn - wie geplant - lediglich die von der KMK als Mindeststundenzahl beschlossene Zahl von 265 Stunden eingehalten wird. Der dadurch bedingte Ganztagsunterricht wird wohl von der Mehrzahl der Gymnasiasten und ihrer Eltern abgelehnt; würde aber auch zu einer stärkeren Belastung der Kinder sowie zu einer immensen Kostensteigerung (Mittagessen etc.) führen. Eine Ausdehnung des Pflichtunterrichts in den Nachmittag würde außerdem zu Lasten von Arbeitsgemeinschaften in der Schule sowie von außerschulischen Aktivitäten (Musikerziehung, Sportvereine u.a.) gehen. Dies würde eine Einschränkung der individuellen Möglichkeiten bringen, über die Kinder und Jugendlichen bei der Gestaltung ihres Nachmittags derzeit noch verfügen.
Nur 20 bis 25 % der Gymnasiasten kommen nach Ergebnissen wissenschaftlicher Studien für eine verkürzte Schulzeit in Frage. Dies wird auch durch erste Erfahrungen in G8-Zügen bestätigt. Doch dies wird ignoriert und eine wissenschaftliche Auswertung der G8-Züge erst gar nicht abgewartet. Als Folge ist mit einer Absenkung des Niveaus bzw. mit einer höheren Zahl von Nichtversetzungen zu rechnen. Hier wird auch eine mögliche Querversetzung keine wesentliche Hilfestellung bieten.
Schülerinnen und Schüler der Realschulen bzw. Realschulzweige kooperativer Gesamtschulen sowie integrierten Gesamtschulen werden auch weiterhin erst nach zehn Schuljahren in die Gymnasiale Oberstufe, in das Berufliche Gymnasium oder die Fachoberschule eintreten. An kooperativen Gesamtschulen werden parallel ein fünfjähriger Hauptschul-, ein fünfjähriger Gymnasial- und ein sechsjähriger Realschulzweig im Bereich der Sekundarstufe I entstehen. Dadurch geht die Durchlässigkeit in der Sek I vom Realschul- zum Gymnasialzweig verloren. In der Oberstufe treffen Schülerinnen und Schüler, die sechs Jahre Zeit hatten, mit solchen zusammen, die an ein schnelleres Tempo gewöhnt sind. Auch hier drängt sich die Frage nach der Durchlässigkeit des Systems auf. Kompensationsprobleme sind vorprogrammiert. Darüber hinaus wird einer Schülergruppe in einer Schulstufe weniger Zeit für Ihre Entwicklung gelassen als den anderen Schülergruppen.
Völlig unakzeptabel ist, dass künftig Gymnasialschülern schon nach 9 Schulbesuchsjahren der Realschulabschluss (ohne entsprechende Prüfung) zuerkannt werden wird. Dies läuft den Bestrebungen nach Stärkung aller Bildungsabschlüsse zuwider.
Das Alter der Hochschulabsolventen ist Folge der häufig zu beobachtenden späteren Einschulung und der aus den verschiedensten Gründen verlängerten Zeit zwischen Abitur und Studienbeginn und Hochschulabschluss.
Wenn - wie zu erwarten - aufgrund der gymnasialen Schulzeitverkürzung das Niveau des Abiturs sinkt, wird der Ruf nach Hochschuleingangsprüfungen auch in Deutschland stärker werden; denn so gut wie kein Land in Westeuropa vergibt nach zwölf Jahren die allgemeine Hochschulreife mit direktem Zugang zu den Universitäten.
Die Durchlässigkeit zwischen den allgemeinbildenden Schulen und den beruflichen Schulen wird beeinträchtigt.
Ein Hauptschulabschluss nach Jahrgang 8 in einem G-12-Gymnasium mit einem Lebensalter von 14 Jahren macht keinen Sinn, da das Jugendschutzgesetz in diesem Alter noch keine Arbeitsverhältnisse zulässt.
Der Übergang in die zweijährige Berufsfachschule ist völlig ungeklärt und offen.
Die Verkürzung der gymnasialen Schulzeit nimmt keine Rücksicht auf die Übergänge aus Jahrgang 9 (dann Ende der Sek I im Gymnasium) auf FOS, Berufliches Gymnasium und in berufsbildende Bereiche (Assistentenberufe).
1. Die Sozialpädagogen und die Sozialarbeiter erfahren die anstehenden Schülerprobleme zeitnah.
2.
Lehrer und Sozialpädagogen arbeiten gleichberechtigt an den Konzepten.
3. Mit gemeinsamen Einrichtungen an Schulen reduzieren sich die Verwaltungskosten, die heute für die verschiedenen Einrichtungen parallel anfallen, deutlich.
4. Eine steigende Zahl von Familien, die sich mit Erziehungsfragen überfordert fühlt, wird entlastet.
5.
Die Beratung der Eltern und der Schüler durch Lehrer und Sozialpädagogen in der Schule erspart zusätzliche Wege, zeigt Kooperationen und Vereinbarungen auf.
6.
Förderkonzepte und Pläne werden zeitnah in der Gesamtheit erstellt und umgesetzt.
Gemeinsame Stellungnahme der Lehrerverbände HPhV, GLB und VBE im DBB - Hessen zur
Verkürzung der gymnasialen Schulzeit

Die Hessische Landesregierung hat entschieden, die gymnasiale Schulzeit auf 12 Jahre zu verkürzen.
Dies halten die im DBB-Hessen vertretenen Lehrerverbände Hessischer Philologenverband,
Gesamtverband der Lehrer an Beruflichen Schulen und Verband Bildung und Erziehung für eine
schwerwiegende Fehlentscheidung.

Folgende Gründe sind zu nennen:





































































Die o.g. Lehrerverbände im DBB-Hessen lehnen aus diesen Gründen die generelle Verkürzung der
gymnasialen Schulzeit ab.

Die Qualität der gymnasialen Bildung und die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen
darf nicht zugunsten einer höheren Geschwindigkeit und finanzieller Einsparungen geopfert werden.

Das Angebot der G8-Zweige ist neben dem schon immer möglichen Überspringen von Klassenstufen
das geeignete Mittel, besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern eine
Schulzeitverkürzung zu bieten. Das Gros der Lernenden muss jedoch die angemessene Zeit erhalten,
das Bildungs- und Wissensziel zu erreichen, zumal ein immer größerer Anteil nicht die erforderlichen
häuslichen Voraussetzungen mitbringt, aber gleiche Chancen erhalten soll.

Die von der Landesregierung angestrebte Qualitätssicherung kann nur erreicht werden, wenn
genügend Zeit für eine fundierte Grundbildung und eine Förderung der Denk- und Urteilsfähigkeit der
Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist.

Das Abitur muss auch weiterhin hinreichende und einzige Voraussetzung für den Hochschulzugang
bleiben.

Wirklich wirksame Schritte sind eine flexiblere, sich nach dem Entwicklungsstand des Kindes
richtende (also, wo möglich und pädagogisch und psychologisch vertretbar, frühere) Einschulung,
eine bessere Abstimmung mit den Hochschulen (manche Studienfächer können nur jeweils alle zwei
Semester begonnen werden!) und eine Straffung der Studienzeit, was mit gut vorbereiteten
Abiturientinnen und Abiturienten durchaus realisierbar ist.

Resolution - Fuldaer Erklärung
Lernbeeinträchtigte und Schüler mit Verhaltensdefiziten fördern

In unserem Bildungssystem muss jeder Heranwachsende in der Schule so gefördert werden, dass er
die realistische Chance auf die Teilhabe an einer Berufsausbildung oder einem Arbeitsplatz besitzt.
Zur Realisierung dieses Anspruchs sind in unserer Gesellschaft, die dem Leitbild der sozialen
Marktwirtschaft verhaftet ist, alle politischen Entscheidungsträger verpflichtet.

Der jährlich erscheinende Bildungsbericht zeigt jedoch, dass Jugendlichen ohne Hauptschulabschluss
aufgrund ihrer Kompetenzdefizite i.d.R. keine Chancen auf dem Lehrstellenmarkt haben. In der PISA-
Studie werden die Ursachen für die Mängel offengelegt. Insgesamt handelt es sich um eine im
Zeitablauf vergleichsweise stabile Gruppe von etwa 12% eines Altersjahrgangs. Besonders betroffen
sind die Jugendlichen mit Lernbehinderungen, deren Chancen durch massive Kürzungen im Bereich
der beruflichen Rehabilitation weiter sinken werden. Falls die politisch Verantwortlichen nicht
grundlegende Strukturänderungen für die betroffenen Jugendlichen innerhalb des Bildungssystems in
die Wege leiten, wird der Anteil weiter steigen..

Wenn es zu keinen Änderungen kommt, werden vordergründig die Ausgaben für Sozialhilfe weiter
steigen und parallel dazu, infolge mangelhafter Integration einer wachsenden Zahl von Menschen in
die Gesellschaft, sozialer Sprengstoff entstehen.

Vor dem Hintergrund, Verbesserungen für Jugendliche mit Lernbeeinträchtigungen und
Verhaltensdefiziten zu erzielen, unterstützen die Unterzeichner der Fuldaer Erklärung ausdrücklich
die von der Landesregierung in ihrem Regierungsprogramm formulierte Absicht, dem stärker
werdenden Bedarf an Fördermanahmen der Erziehungshilfe durch regionale Konzepte und Netzwerke
Rechnung zu tragen, die Förder- und Beratungszentren auszubauen und darüber hinaus die zur
Berufsreife führenden Elemente in den Förderkonzepten zu stärken (vgl. Regierungsprogramm 2003 -
2008, S. 17).

Die Verbesserung von Bildungschancen für jeden einzelnen Schüler kann dauerhaft nur gewährleistet
werden, wenn auf der Grundlage von Lernbeeinträchtigungen und Verhaltensdefiziten individuelle
Förderpläne für den einzelnen aufgestellt, umgesetzt und zeitnah fortgeschrieben werden. Auch
wenn Beratungs- und Erziehungsaufgaben Teil des Berufsbildes der Lehrerinnen und Lehrer sind,
kann diese umfassende Aufgabe von ihnen nicht alleine geleistet werden.

Die Unterzeichner fordern eine inhaltliche und organisatorische Kooperation der in der Erziehung von
Kindern und Jugendlichen beteiligten Einrichtungen der Jugendhilfe, der Jugendberufshilfe, der
Erziehungsberatung, der Schulsozialarbeit, der Freien Jugendhilfe und des schulpsychologischen
Dienstes und last but not least der Schule selbst. Das abgeschottete Nebeneinander der
verschiedenen Institutionen muss durch ein offenes Miteinander abgelöst werden. Mit dem Hinweis
auf den Datenschutz bleiben Lehrerinnen und Lehrern beispielsweise bedeutsame Erziehungskonflikte
mit ihren Auswirkungen auf den Unterricht unbekannt. Deshalb sind die Unterzeichner der
Auffassung, dass die sich im Schwerpunkt um Erziehungsaufgaben zu kümmernde Einrichtung an den
Schulen anzusiedeln ist.

Damit gehen zumindest einige Verbesserungen einher:

  









Hinzu kommt, dass sich mit dem Modell der Unterzeichner erstmalig die Qualität der Maßnahmen
extern evaluieren und gleichzeitig die Auswirkungen auf die Verbesserung des Unterrichts als
Hauptziel von Schule belegen lassen.

Trotz der Finanzknappheit der öffentlichen Haushalte lässt sich bei gleichem Finanzmitteleinsatz die
sachlich gebotene Förderung von betroffenen Schülern ausweiten. Zum einen durch den nicht
unbedeutenden Abbau von Verwaltungs- und Organisationskosten bei den gegenwärtig unabhängig
voneinander operierenden Trägern und Einrichtungen und zum anderen durch die eingesparten
Sozialhilfekosten. Eine Zusammenlegung von Schulsozialarbeit und Schule bei einem Ministerium
halten die Unterzeichner für sinnvoll.

Die Unterzeichner erwarten von der Hessischen Landesregierung sowie den kreisfreien Städten und
den Landkreisen eine baldige Verbesserung der Lernsituation für benachteiligte Jugendliche. Der
Anspruch Bildungsland zu sein, erfordert auch ein pädagogisches Engagement für benachteiligte
Jugendliche und eröffnet den Betroffenen weitere Perspektiven auf einen Ausbildungs- und/oder
Arbeitsplatz. Dabei wird seitens der Unterzeichner verwiesen auf ein Modell, dass zur Zeit der Kreis
Offenbach umsetzt.
Quotelung von Ausbildungs- und Studienzeiten rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einer versteckten Diskriminierung im Beamtenversorgungsgesetz aufgeräumt. Regelungen, die zu einer überproportionalen Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten führen, dürfen nicht mehr angewendet werden. So entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil zum 25. März 2010. Danach müssen bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten Ausbildungszeiten auch für teilzeitbeschäftigte beziehungsweise beurlaubte Beamte voll anerkannt werden.

Das Urteil des BVerwG (2 C 72/08) setzt die zum 1. Juli 1997 eingeführte Regelung außer Kraft, die nur eine anteilige Berücksichtigung der Ausbildungszeiten bei Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung vorsah. Nach Angaben des BVerwG verstoße eine solche Vorschrift gegen den europarechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit. Danach müsse das Arbeitsentgelt Teilzeitbeschäftigter strikt zeitanteilig im Verhältnis zu der möglichen Vollzeitbeschäftigung festgesetzt werden, heißt es in einer Pressemeldung des BVerwG. Das Urteil bekräftigt eine langjährige Forderung der dbb-Bundesfrauenvertretung und auch der dbb-Frauenvertretung Hessen, die zuvor auf die Benachteiligungen der Quotelung hingewiesen und deren Abschaffung verlangt hatten.

Besoldung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst

Schule der Zukunft erfordert hoch qualifiziertes und angemessen besoldetes Personal. Qualifizierungen müssen in einer Wettbewerbsgesellschaft entsprechend honoriert werden. Dies sichert auch die Gewinnung ausreichender Lehrerinnen und Lehrer in der nahen Zukunft, weil Deutschland auf einen immensen Lehrermangel zusteuert. Dies gilt nicht nur für die Naturwissenschaften, sondern erfasst zunehmend alle Fächer und Schulformen. Wir brauchen die Besten eines Jahrganges für den Lehrerberuf, was ein entsprechendes Einkommen als Anreiz erfordert.

Der Verband Bildung und Erziehung fordert daher nachdrücklich die sofortige Anhebung der Anwärterbeizüge aller Lehrämter. Bislang wurden solche Anhebungen von vielen Parteien des hessischen Landtages für notwendig erachtet, sind aber mit Hinweis auf die Bundeskompetenz unterblieben. Nach Wegfall der Bundeskompetenz ist es an der Zeit, dass das Land Hessen von seiner neuen Besoldungskompetenz entsprechend Gebrauch macht. Ein anderes Verfahren würde die bisherigen Stellungnahmen nachträglich als Ausrede entlarven.

Die Kürzung der Anwärterbezüge ist dabei rückgängig zu machen. Diese müssen endlich deutlich über dem Ansatz des Arbeitslosengeldes legen und bei Besoldungserhöhungen einsprechend angepasst werden. Darin sieht der VBE auch ein Mittel, die vielbeschworene Attraktivität des Lehrerberufes in Hessen zu steigern und den qualifizierten Nachwuchs zu sichern.

Altersteilzeit und Steuerfreibeträge

Wie bereits gemeldet, wird bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags von den fiktiven Nettobezügen ausgegangen. Dabei werden für die Berechnung der Lohnsteuer die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerfreibeträge nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der "normalen Teilzeitbezüge" (Hälfte der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit) werden die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerfreibeträge allerdings berücksichtigt. Dies hat zur Folge, daß sich die Nettodienstbezüge erhöhen und sich demzufolge der Altersteilzeitzuschlag vermindert. Dies kann auch nach der Durchführung der Steuerveranlagung nicht mehr ausgeglichen werden.

Unser Tip:
Obige Nachteile werden vermieden, wenn während der Altersteilzeit keine Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden und die Steuervergünstigung erst in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Achtung:
Nach den steuerlichen Vorschriften muß jeder Altersteilzeitbeschäftigte für das betreffende Kalenderjahr eine Steuererklärung abgeben.

dbb Hessen: Lehrer müssen Beamte bleiben

"Die hessische Landesregierung muss bei den anstehenden Dienstrechtsnovellierungen uneingeschränkt die Grundsätze des Berufsbeamtentums beachten" forderte der hessische dbb-Landesvorsitzende Walter Spieß in Frankfurt.

Daher lehnt der dbb Hessen lehnt eine Beschränkung des Berufsbeamtentums auf den Bereich der klassischen Eingriffsverwaltung, der Selbstorganisation und die äußere Vertretung des Staates ab. Die von Ministerpräsident Roland Koch berufene Mediatorengruppe zur Dienstrechtsreform hat empfohlen, die Beibehaltung des Beamtenstatus im Lehrerbereich Hessens zu überprüfen. "Im Interesse eines funktionierenden Staatswesens, das auch den Bereich der Daseinsvorsorge umfasst, kann diesem Vorschlag nicht gefolgt werden. Daher muss diesem Vorschlag seitens des dbb Hessen eine klare Absage erteilt" so Spieß.

"Das Schulwesen wird im Grundgesetz zu den herausragenden öffentlichen Pflichtaufgaben gerechnet," erläuterte Spieß weiter. "Das Beamtenverhältnis für Lehrerinnen und Lehrer trägt der Tatsache Rechnung, dass in Schulen in großem Umfang hoheitliche und für den späteren Lebensweg der Schülerinnen und Schüler prägende Entscheidungen getroffen werden. Hierzu zählt die Notengebung ebenso wie Entscheidungen über Schulabschlüsse, Versetzungen, Zulassungen zu weiterführenden Schulen oder auch Ordnungsmaßnahmen. Politisch und gesellschaftlich bedeutsam ist außerdem, dass Kernbestandteile des sozialstaatlichen Bildungsauftrages über die beamtenrechtlichen Pflichten abgesichert werden. Dazu zählt beispielsweise die Sicherung des Schulangebotes durch das Streikverbot, die Garantie der pädagogischen Freiheit sowie die verantwortliche Wahrnehmung des öffentlichen Erziehungsauftrages. Die Grundeigenschaften des Berufsbeamtentums, nämlich Rechtsstaatlichkeit, Verlässlichkeit und Neutralität bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind nach unsere Auffassung in der Schule unverzichtbar," so Spieß.

Erlass: Erstattungen von Reisekosten für Lehrkräfte und Hilfskräfte bei Schulwanderungen und Schulfahrten

1. Die Teilnahme an Schulwanderungen und Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben von Lehrerinnen und Lehrern.

2. Die Schulen erstellen einen Schulwanderungen und -fahrtenplan im Rahmen der von der Schule zu erwartenden Mittel zur Erstattung der Reisekosten. Die Reisekosten der Lehr- und Begleitkräfte werden nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes erstattet. Anstelle des Tage- und Übernachtungsgeldes erhalten Lehr- und Begleitkräfte eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe:

a) Bei einer eintägigen Veranstaltung außerhalb des Schulortbereiches mit einer Dauer von mehr als 8 Stunden: 6 € 

b) Bei mehrtägigen Veranstaltungen:
    - Im Inland pauschal: 20 € 
    - Im Ausland pauschal: 30 € 

c) Bei mehrtägigen Veranstaltungen im Falle unentgeltlicher Unterkunft:
    - Im Inland pauschal: 8 € 
    - Im Ausland pauschal: 10 € 

d) Bei mehrtägigen Veranstaltungen im Falle unentgeltlicher Verpflegung:
    - Im Inland pauschal: 12 € 
    - Im Ausland pauschal: 20 € 

e) Bei mehrtägigen Veranstaltungen im Falle unentgeltlicher Unterkunft und Verpflegung: 4 € 

Mit diesen Pauschalen sind auch jeweils die Nebenkosten abgegolten.

3. Lehr- und Hilfskräfte müssen Freifahrten, Freiflüge, die jeweils günstigsten Sondertarife sowie die Möglichkeit kostenloser Unterbringung und Verpflegung in Anspruch nehmen. Auf die kostenfreie Unterbringung hessischer Lehrkräfte in Jugendherbergen des DJH-Landesverbandes Hessen e. V. bzw. auf günstige Konditionen bei einzelnen Schullandheimen wird verwiesen.